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Schulverwaltung

Adresse:

2630 Ternitz, Hans Czettel-Platz 1, Zimmer 111

Telefon:

026303824050

Die Schulverwaltung der Stadtgemeinde Ternitz ist für die Verwaltung der fünf Ternitzer Volksschulen zuständig.

Sie organisiert die Erhaltung der Schulgebäude und des Schulgeländes, die Ausstattung mit Einrichtungsgegenständen, die Reinigung und Beheizung usw. Sie übt dabei alle Funktionen einer Gebäudeverwaltung aus.

Eine wesentliche Aufgabe ist auch die Beschaffung von Lern- und Lehrmitteln.

Es erfolgt dabei eine enge Kooperation mit der jeweiligen Schulleitung.
Für die Erledigung vor Ort sind Schulwarte und Hilfsschulwarte beschäftigt. Diese haben auch die Funktion eines Hauswartes zu erfüllen.

Darüber hinaus erledigt die Schulverwaltung Angelegenheiten auswärtiger Gemeinden oder Schulgemeinden, wenn deren Schulen von Ternitzer Schülern besucht werden.

Insbesondere erfolgt die Verrechnung der Schulumlagen oder Schulerhaltungsbeiträgen.

Mit der Führung der Schulmatrik wird die Schulpflicht der Schüler überwacht.

Auch ist die Schulverwaltung zuständig für Ansuchen um Stipendien, Begabtenförderung und Schulbeihilfen für behinderte Kinder der Stadtgemeinde Ternitz.

Ein sprengelfremder Schulbesuch außerhalb der Stadt und auch stadtintern ist nur nach Anfrage und Genehmigung der Stadtgemeinde in berücksichtigungswürdigen Fällen möglich. Entsprechende Ansuchen sind an die Schulverwaltung zu stellen.

Die Schulverwaltung ist auch für die schulfremde Benützung von Turnhallen, Schulküchen und sonstigen Räumen zuständig. Ansuchen um schulfremde Benützungen sind zeitgerecht (wegen langfristiger Planung) an die Schulverwaltung zu richten.

Die Schuleinschreibung findet im Jänner in der sprengelzuständigen Schule statt. Schulpflichtig sind alle Kinder die am 31. August des nächsten Jahres das sechste Lebensjahr vollendet haben.

Die Eltern oder deren Stellvertreter bringen zur Einschreibung Dokumente mit, aus denen die Geburtsdaten, das Religionsbekenntnis, die Staatsbürgerschaft und gegebenenfalls die Impfdaten der Kinder hervorgehen.

Die schulpflichtigen Kinder müssen zur Aufnahme mitgenommen werden.